Ortschaftsratinfo Nr. 1

19:15 - 16.02.2010 von Marcel Debray

Vom Tiefbauamt/Bauhof erreichte mich folgende Informationen:

Der Winterdienst gehört nach dem Sächsischen Straßengesetzes nicht zu den Pflichtaufgaben der Straßenbaulast, sondern ist nach § 51, Abs. 4 Sächsischen Straßengesetzes klar formuliert:

Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Eine 100 %ige Abstreuung des Straßennetzes, wie es in kleineren und mittleren Kommunen oftmals praktiziert wird, ist in aller Regel nicht erforderlich.

Ein grundlegendes Urteil für den Straßenwinterdienst wurde vom Bundesgerichtshof am 05.07.1990 gefällt. Es lautet sinngemäß: "Streuen auf Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ist nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen notwendig." Dabei müssen beide Voraussetzungen zusammen vorliegen. Die Verkehrswichtigkeit oder Gefährlichkeit allein reicht nicht aus. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Auf Grund der Leistungsfähigkeit des Kommunalen Bauhofes ist es nicht möglich, überall gleichzeitig den Winterdienst auszuführen, sondern entsprechend der Dringlichkeit. Im Winterdienstdokument der Stadt Zwickau, welches jedes Jahr neu erstellt wird, sind alle Straßen der Wichtigkeit nach in vier Kategorien unterteilt.

Die Aufnahme einer Straße/Straßenstelle in den Räum- und Streuplan bzw. die tatsächliche Vornahme von Streumaßnahmen begründet nicht automatisch die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit einer Straße und begründet somit regelmäßig keine Winterdienstpflicht.

Z. B. Am Birkengrundbach ist eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr und dadurch in der Winterdienstpriorität D eingeordnet. Dies sind Straßen, die auf Grund ihrer geringen Verkehrsbedeutung nur in Ausnahmefällen betreut werden. Hier wurde Winterwartung nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zwickau auf die Anlieger übertragen (Straßenreinigungssatzung § 2 Abs.1, Abs.2 und § 4 Abs. 1 bis Abs. 6) und klar formuliert:

Die Winterwartung im Sinne von § 2 Abs. 2 aller Gehwege und Fußgängerüberwege erfolgt ausschließlich durch die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke. Ist kein erkennbarer Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Auf Grund der andauernden extremen Wetterverhältnisse im gesamten Bundesgebiet ist es unseren Lieferanten nicht möglich, genügend Streumaterial zu liefern. Der Winterdienst wird deshalb nur noch an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen durchgeführt laut der Winterdienstpriorität A bis B.

i. A. Sandy Menzel
Sekretariat GS Crossen/Sekretariat Ortsvorsteher

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